§1 Allgemeiner Geltungsbereich

1) Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich: Entgegenstehende
oder von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichenden Bedingungen des
Käufers werden nicht anerkannt. Es sei denn der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich
Ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann,
wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen ab-
weichender Bedingung des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt hat.

2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung
dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§2 Bestellung und Vertrag

1) Bestellungen und Auftragsbestätigungen bedürfen der Schriftform.

2) Bestellungen pflanzlichen Materials, das zu Zeitpunkt des Kaufs noch nicht voll
ausgewachsen ist, werden unter dem Vorbehalt des normalen Aufzuchtsdurchschnitts angenommen. Vollständiges oder teilweises Misslingen der Aufzucht oder vollständiger
oder teilweiser Verderb während der Lagerung gleich aus welchem Grunde, befreit den
Verkäufer von seiner Verpflichtung zu Lieferung und von seinen weiteren Verpflichtungen.
Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt für Ersatzlieferung Sorge zu tragen Diese Ersatzlieferung erfolgt unter den selben Bedingungen, wie sie ursprünglich vereinbart
waren.

3) Falls die Lieferung einer bestimmten Sorte aus welchem Grund auch immer nicht
möglich sein sollte, hat der Verkäufer das Recht, eine weitestgehend gleichwertige Sorte
zu liefern oder aber den Auftrag zu stornieren.

4) Folgende Umstände können dem Verkäufer nicht vorgehalten werden:

- Schäden die durch dem Verkäufer zugelieferten Produkte entstanden sind
gleichviel welcher Art diese Produkte sind. Beispielsweise Saatgut oder Pflanzgut.

- Krankheiten und Plagen, Krieg, Streik, Kriegsdrohung, Feuer, Wasser, Frost und Sturmschäden, Betriebsbesetzungen misslungene Ernten, Wachstumsstörungen,
Störungen in der Lieferung von Energie, Defekte in Maschinenanlagen, Beleuchtungsschäden, dies alles sowohl im Betrieb des Verkäufers wie bei Dritten,
die als Zulieferer auftreten.

- Im allgemeinen jeder Umstand der außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Verkäufers liegt wodurch die Erfüllung des Vertrages angemessenerweise nicht mehr
verlangt werden kann.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
ab Erzeugerstelle, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3) Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis in
vollem Umfang bei der Lieferung fällig. Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu fordern. Darüber hinaus ist
dem Verkäufer der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Verpackungskosten

1) Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart, wird ab Erzeugerstelle geliefert. Die Erzeugerstelle kann auch ein Zulieferbetrieb sein.

2) Versandkosten und etwaige Transportversicherungen gehen vollständig zu Lasten
des Käufers.

3) Der Versand geschieht vollständig auf Gefahr des Käufers.

4) Handelt es sich um Einwegverpackungen, ist der Käufer verpflichtet für eine
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5) Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers mehr als zwei Wochen
nach dem vereinbarten Liefertermin, oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war,
nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der
Verkäufer pauschal für jeden Monat gegebenenfalls zeitanteilig ein Lagergeld in Höhe
von 1% des Preises des Liefergegenstandes berechnen.

§ 5 Mängelrügen und Schadensersatz

1) Mängelrügen in Bezug auf sichtbare Mängel (Anzahl, Größe oder Gewicht) des
Gelieferten, sind innerhalb von zwei Tagen nach der Ablieferung dem Verkäufer
gegenüber zu melden. Darüber hinaus müssen Mängel innerhalb von 7 Tagen schriftlich
beim Verkäufer angezeigt werden.

2) Mängelrügen in Bezug auf nicht sichtbare Mängel müssen dem Verkäufer innerhalb
7 Tage nach bekannt werden schriftlich mitgeteilt werden. Eine Haftung für verborgene
Mängel ist auf die Dauer von 6 Monaten nach Lieferung begrenzt.

3) Mängelrügen bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4) Reklamationen müssen außerdem immer zu einem derartigen Zeitpunkt dem
Verkäufer mitgeteilt werden, dass der Verkäufer die Lieferung kontrollieren kann.

5) Die Anzeige von Beanstandungen begründen keinen Aufschub der Zahlungs-
verpflichtung, ungeachtet der etwaigen begründeten Beschaffenheit der Beanstandung.

6) Der vom Verkäufer aus welchem Grund auch immer (worunter die nicht rechtzeitige
oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Lieferung mit verstanden wird) zu zahlende Ersatz
an den Besteller, wird niemals den Kaufpreis übersteigen.

7) Bei einem teilweisen Misslingen der Ernte wird die vom Verkäufer zu zahlende
Entschädigung des dem Besteller entstandenen Schadens den Prozentsatz des
Kaufpreises nicht übersteigen, der mit dem Prozentsatz des Teils der Ernte
übereinstimmt, der misslungen ist.

8) Schadensersatz darf vom Besteller nicht aufgerechnet werden und begründet
keinen Anspruch darauf, den Rechnungsbetrag nicht oder nicht rechtzeitig zu begleichen.

9) Für Mängelfolgeschäden wird keine Haftung übernommen.

§ 6 Beratung

Ratschläge und Auskünfte werden immer nach bestem Wissen und Können erteilt,
ohne jegliche diesbezügliche Haftung auf Seiten des Verkäufers.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1) Der Verkäufer bleibt Eigentümer des von Ihm abgelieferten pflanzlichen Materials und
er bleibt oder wird Eigentümer der daraus hervorgehenden Produkte, bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

§ 8 Sortenschutz

Verkäufe von Pflanzen geschützter Sorten erfolgen ausdrücklich unter der Bedingung,
dass diese ausschließlich zur Fruchtproduktion verwendet werden. Jegliche
Weitervermehrung ist untersagt.

§ 9 Gerichtsstand / Erfüllungsort

1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz
des Verkäufers Erfüllungsort.

2) Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers.

3) Falls der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geschäftsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt,
ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand. Dies gilt auch falls der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.

4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des
Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien,
anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren die,
soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftliche
Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommene
Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine
von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.