§1 Allgemeiner Geltungsbereich
1) Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten
ausschließlich: Entgegenstehende
oder von den Verkaufsbedingungen
des Verkäufers abweichenden Bedingungen des
Käufers werden nicht
anerkannt. Es sei denn der Verkäufer hätte ausdrücklich
schriftlich
Ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen des
Verkäufers gelten auch dann,
wenn er in Kenntnis entgegenstehender
oder von seinen Verkaufsbedingungen ab-
weichender Bedingung des
Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt
hat.
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäufer und dem
Käufer zwecks Ausführung
dieses Vertrags getroffen werden, sind
in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§2 Bestellung und Vertrag
1)
Bestellungen und Auftragsbestätigungen bedürfen der Schriftform.
2) Bestellungen pflanzlichen Materials, das zu Zeitpunkt des Kaufs noch
nicht voll
ausgewachsen ist, werden unter dem Vorbehalt des normalen
Aufzuchtsdurchschnitts angenommen. Vollständiges oder teilweises
Misslingen der Aufzucht oder vollständiger
oder teilweiser Verderb
während der Lagerung gleich aus welchem Grunde, befreit den
Verkäufer von seiner Verpflichtung zu Lieferung und von seinen weiteren
Verpflichtungen.
Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt
für Ersatzlieferung Sorge zu tragen Diese Ersatzlieferung erfolgt unter
den selben Bedingungen, wie sie ursprünglich vereinbart
waren.
3) Falls die Lieferung einer bestimmten Sorte aus welchem Grund auch immer
nicht
möglich sein sollte, hat der Verkäufer das Recht, eine
weitestgehend gleichwertige Sorte
zu liefern oder aber den Auftrag zu
stornieren.
4) Folgende Umstände können dem Verkäufer
nicht vorgehalten werden:
- Schäden die durch dem Verkäufer
zugelieferten Produkte entstanden sind
gleichviel welcher Art diese
Produkte sind. Beispielsweise Saatgut oder Pflanzgut.
- Krankheiten
und Plagen, Krieg, Streik, Kriegsdrohung, Feuer, Wasser, Frost und
Sturmschäden, Betriebsbesetzungen misslungene Ernten,
Wachstumsstörungen,
Störungen in der Lieferung von Energie,
Defekte in Maschinenanlagen, Beleuchtungsschäden, dies alles sowohl im
Betrieb des Verkäufers wie bei Dritten,
die als Zulieferer
auftreten.
- Im allgemeinen jeder Umstand der außerhalb des
unmittelbaren Einflussbereichs des Verkäufers liegt wodurch die
Erfüllung des Vertrages angemessenerweise nicht mehr
verlangt werden
kann.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise
ab Erzeugerstelle, ausschließlich Verpackung.
Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2) Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
3) Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen
Vereinbarung.
4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Kaufpreis in
vollem Umfang bei der Lieferung
fällig. Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu fordern. Darüber hinaus
ist
dem Verkäufer der Nachweis gestattet, dass ein höherer
Schaden entstanden ist.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang,
Verpackungskosten
1) Sofern in der Auftragsbestätigung nichts
anderes vereinbart, wird ab Erzeugerstelle geliefert. Die Erzeugerstelle kann
auch ein Zulieferbetrieb sein.
2) Versandkosten und etwaige
Transportversicherungen gehen vollständig zu Lasten
des
Käufers.
3) Der Versand geschieht vollständig auf Gefahr des
Käufers.
4) Handelt es sich um Einwegverpackungen, ist der
Käufer verpflichtet für eine
Entsorgung der Verpackung auf
eigene Kosten zu sorgen.
5) Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des
Käufers mehr als zwei Wochen
nach dem vereinbarten Liefertermin, oder
wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war,
nach der Anzeige der
Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der
Verkäufer pauschal für jeden Monat gegebenenfalls zeitanteilig ein
Lagergeld in Höhe
von 1% des Preises des Liefergegenstandes
berechnen.
§ 5 Mängelrügen und
Schadensersatz
1) Mängelrügen in Bezug auf sichtbare
Mängel (Anzahl, Größe oder Gewicht) des
Gelieferten, sind
innerhalb von zwei Tagen nach der Ablieferung dem Verkäufer
gegenüber zu melden. Darüber hinaus müssen Mängel innerhalb
von 7 Tagen schriftlich
beim Verkäufer angezeigt werden.
2)
Mängelrügen in Bezug auf nicht sichtbare Mängel müssen dem
Verkäufer innerhalb
7 Tage nach bekannt werden schriftlich mitgeteilt
werden. Eine Haftung für verborgene
Mängel ist auf die Dauer von
6 Monaten nach Lieferung begrenzt.
3) Mängelrügen bestehen
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit
oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4) Reklamationen müssen außerdem immer zu einem derartigen Zeitpunkt
dem
Verkäufer mitgeteilt werden, dass der Verkäufer die
Lieferung kontrollieren kann.
5) Die Anzeige von Beanstandungen
begründen keinen Aufschub der Zahlungs-
verpflichtung, ungeachtet der
etwaigen begründeten Beschaffenheit der Beanstandung.
6) Der vom
Verkäufer aus welchem Grund auch immer (worunter die nicht rechtzeitige
oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Lieferung mit verstanden
wird) zu zahlende Ersatz
an den Besteller, wird niemals den Kaufpreis
übersteigen.
7) Bei einem teilweisen Misslingen der Ernte wird
die vom Verkäufer zu zahlende
Entschädigung des dem Besteller
entstandenen Schadens den Prozentsatz des
Kaufpreises nicht
übersteigen, der mit dem Prozentsatz des Teils der Ernte
übereinstimmt, der misslungen ist.
8) Schadensersatz darf vom
Besteller nicht aufgerechnet werden und begründet
keinen Anspruch
darauf, den Rechnungsbetrag nicht oder nicht rechtzeitig zu begleichen.
9) Für Mängelfolgeschäden wird keine Haftung
übernommen.
§ 6 Beratung
Ratschläge
und Auskünfte werden immer nach bestem Wissen und Können erteilt,
ohne jegliche diesbezügliche Haftung auf Seiten des
Verkäufers.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1) Der
Verkäufer bleibt Eigentümer des von Ihm abgelieferten pflanzlichen
Materials und
er bleibt oder wird Eigentümer der daraus
hervorgehenden Produkte, bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen
den Käufer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden
Ansprüche.
§ 8 Sortenschutz
Verkäufe von Pflanzen geschützter Sorten erfolgen ausdrücklich
unter der Bedingung,
dass diese ausschließlich zur Fruchtproduktion
verwendet werden. Jegliche
Weitervermehrung ist untersagt.
§ 9 Gerichtsstand /
Erfüllungsort
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz
des Verkäufers
Erfüllungsort.
2) Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der
Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers.
3) Falls der
Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geschäftsbereich der Bundesrepublik Deutschland
verlegt,
ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand.
Dies gilt auch falls der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthaltsort des
Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht
wirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit des
Vertrages im übrigen nicht
berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien,
anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren die,
soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten
wirtschaftliche
Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum
Ausdruck gekommene
Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das
gleiche gilt, soweit der Vertrag eine
von den Parteien nicht
vorhergesehene Lücke aufweist.